Sechs-Monats-Frist — Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, erhält er während der erneuten Arbeitsunfähigkeit – ohne Anrechnung der früheren Bezugszeit – das Arbeitsentgelt möglicherweise für weitere sechs Wochen. Dies setzt voraus, dass er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war.
- Zwischenzeitliche Zeiten von Arbeitsunfähigkeit wegen anderer Krankheiten sind ohne Bedeutung und verändern die Sechs-Monats-Frist nicht.
- Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärtslaufende Frist.
- Sie beginnt mit dem Tag vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit.
- Sie endet sechs Monate vorher.
Beispiel: Anwendung der 6-Monats-Frist
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 19.8.¹ bis 13.10.2022 | 56 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 5.5.¹ bis 19.5.2023 | 15 Tage |
Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2022 und am 5.5.2023 nicht gearbeitet. Zwischen dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit (5.5.2023) und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (13.10.2022) wegen derselben Krankheit liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten (6-Monats-Frist: 4.5.2023 bis 5.11.2022).
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 19.8.¹ bis 3.10.2022 | 46 Tage |
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A | 30.3.¹ bis 13.4.2023 | 15 Tage |
Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2022 und am 30.3.2023 nicht gearbeitet. Zwischen dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit (30.3.2023) und dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit (3.10.2023) wegen derselben Krankheit liegen weniger als sechs Monate (6-Monats-Frist: 29.3.2023 bis 30.9.2022).
Wie lange muss zwischen 2 Krankmeldungen liegen?
Sechs-Monats-Frist Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate, so besteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn innerhalb der sechs Monate Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung besteht.
Wie lange muss ich arbeiten um wieder krankgeschrieben zu werden?
Regelungen zum Krankengeld. — Krankengeld gibt es bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Erkrankung für maximal 18 Monate in drei Jahren. Berechnet wird der Zeitraum ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, es schließt also die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers mit ein.
Wird man nun danach wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, hat man erst wieder Anspruch auf Krankengeld, wenn man in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate gearbeitet hat (oder für diesen Zeitraum arbeitslos gemeldet war). In jedem neuen Arbeitsverhältnis entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen neu.
Es spielt also keine Rolle, wie lange oder wie häufig du in deinem vorherigen Job krankgeschrieben warst. Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, braucht der Arbeitgeber nicht zu zahlen. Allerdings ist der Maßstab dafür sehr streng: Man muss schon besonders leichtsinnig oder vorsätzlich gehandelt haben.
betrunken Auto fahren und einen Unfall verursachen, eine Schlägerei provozieren und dabei verletzt werden, eine besonders gefährliche Nebentätigkeit ausüben, eine Nebentätigkeit ausüben, die die eigenen Kräfte überfordert.
Häufig gibt es Diskussionen um Sportunfälle in der Freizeit. Eigenes Verschulden wäre es, wenn man sich bei einer gefährlichen Sportart verletzt. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bisher noch keine Sportart als gefährlich eingestuft, auch nicht Klettern oder Fallschirmspringen.
Also gelten beim Sport die normalen Grundsätze: Solange man sich nicht besonders leichtsinnig oder vorsätzlich verhält, besteht ein Anspruch auf Lohnzahlung im Krankheitsfall. Wenn man während seines Urlaubs erkrankt, zählt jeder Tag, an dem man arbeitsunfähig ist, als Arbeitstag. Das hat einerseits zur Folge, dass man einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Zum anderen bekommt man die Krankheitstage wieder auf seinem Urlaubskonto gutgeschrieben. Du suchst einen Job? Check aktuelle Jobangebote. WAS WILLST DU ALS NÄCHSTES LESEN? : Wenn Bettruhe statt Arbeit angesagt ist
Wie lange muss ich wieder arbeiten um wieder Lohnfortzahlung zu bekommen?
Der Einzelfall zählt — Konkret heißt das: Wenn Sie 6 Wochen für eine Krankheit krankgeschrieben sind und dann nach einem Tag Arbeit erneut erkranken, erhalten Sie eine Lohnfortzahlung – aber nur so lange es sich bei der zweiten Erkrankung um eine ganz neue Krankheit handelt.
Sind Sie 6 Wochen krank, arbeiten einen Tag und lassen sich dann für die gleiche Krankheit oder eine Folgeerkrankung erneut krankschreiben, werden Sie keine Lohnfortzahlung erhalten. Im Zweifelsfall liegt es an Ihnen, zu belegen, dass die erste und die zweite Krankheit unabhängig voneinander sind und die Ersterkrankung ganz auskuriert ist.
Das war nicht immer so: Die Verschiebung der Beweislast auf Arbeitnehmer:innen kam durch ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) zustande (Urt.v.11.12.2019, Az.5 AZR 505/18). Bis dahin reichte es, durch eine „neue Erstbescheinigung» eine erneute Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber durchzusetzen.
Der Arbeitgeber hätte dann im Zweifel beweisen müssen, dass eine Überschneidung der Krankheiten vorliegt. Seit dem Urteil ist damit Schluss : Arbeitnehmer:innen müssen nun klar belegen können, dass zwischen den Erkrankungen eine zeitliche Pause liegt. Bei Folgeerkrankungen, die sich möglicherweise aus der ersten Erkrankung ergeben, bedarf es in jedem Fall einer genaueren Prüfung,
Hier lässt sich demzufolge nicht pauschal sagen, ob Sie bei der zweiten Krankschreibung eine Lohnfortzahlung oder Krankengeld erhalten.
Wie lange darf man hintereinander krank sein?
Wie oft darf ich krank sein, ohne dass mein Arbeitsplatz gefährdet ist? — Hier gilt, dass der Arbeitgeber bis zu 30 Fehltage pro Jahr hinnehmen muss. Ist der Beschäftigte mehr als 30 Tage (also 6 Wochen) im Jahr krank, so gilt dies grundsätzlich als unzumutbar.
Wer muss bezahlen wenn die gleiche Krankheit innerhalb 6 Monaten wieder auftritt?
1.6-Monats-Frist — Von dem Grundsatz, dass bei einer fortgesetzten Erkrankung nur für sechs Wochen Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers bestehen, gibt es in zwei Ausnahmen. Die erste Ausnahme betrifft den so genannten 6-Monats-Zeitraum. War ein Arbeitnehmer sechs Monate lang wegen derselben Krankheit nicht arbeitsunfähig, entsteht ein neuer 6-Wochen-Anspruch nach,
Wann beginnt die Blockfrist bei Krankengeld?
4. Dauer — (§ 48 SGB V) Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sog. Blockfrist,
- Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit.
- Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist.
- Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen.
- Dieselbe Krankheit » heißt: identische Krankheitsursache.
Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt. Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzukommt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden bei den 78 Wochen mitgezählt.
Wann bekomme ich wieder Lohnfortzahlung bei gleicher Krankheit?
Erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung — Ein Arbeitnehmer hat einen erneuten Anspruch auf eine volle sechswöchige Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mindestens sechs Monate arbeitsfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
- Vorerkrankungszeiten wegen derselben Erkrankung sind hingegen anzurechnen, wenn es nicht zu einem erneuten sechswöchigen Anspruch auf Lohnfortzahlung kommen kann.
- Angerechnet werden können nur Arbeitsunfähigkeitszeiten derselben Krankheit.
- Dafür müssen Arbeitgeber jedoch die Krankheitsursache kennen — was ihnen in den meisten Fällen nicht möglich ist.
Damit sie die gesetzliche Regelung trotzdem anwenden können, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, sich zwecks Prüfung an die Krankenkasse zu wenden.
Wie lange darf ein Arzt wegen Depression krank schreiben?
Kann man durch Depressionen arbeitsunfähig werden? — Nachfolgend eine Linkliste mit finanziellen und weiteren Hilfen, die bei Depressionen infrage kommen können:
Leistungen und Hilfen | Nähere Ausführung im Zusammenhang mit Depressionen |
Entgeltfortzahlung | Sie können bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung erhalten, wenn Sie wegen der Depression nicht arbeiten können. |
Krankengeld | Sind Sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, endet die Entgeltfortzahlung und die Krankenkasse zahlt Krankengeld. |
Medizinische Rehabilitation Berufliche Reha > Leistungen | Die Auswirkungen der Depression können eine medizinische Reha erforderlich machen. Die Reha-Maßnahmen können ambulant oder stationär erfolgen. Zudem kann eine berufliche Reha dabei helfen, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu meistern. |
Übergangsgeld | Übergangsgeld kann Ihre einkommenslose Zeit während einer Reha überbrücken. |
Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit | Endet Ihr Anspruch auf Krankengeld und sind Sie wegen der Depressionen weiterhin arbeitsunfähig, können Sie Arbeitslosengeld beantragen. Wegen der Nahtlosigkeitsregelung können Sie das Arbeitslosengeld trotz Krankheit bekommen, solange die Rentenversicherung bei Ihnen (noch) keine volle Erwerbsminderung festgestellt hat. |
Arbeitslosengeld | Leistung bei Arbeitslosigkeit. |
Wohngeld | Bei geringem Einkommen können Sie Wohngeld als Zuschuss zur Miete beantragen. |
Grundsicherung für Arbeitsuchende Bürgergeld | Leistungen, wenn Einkommen und Vermögen nicht zum Leben reicht, z.B. wegen teilweiser Erwerbsminderung, Teilzeitarbeit oder Arbeitslosigkeit. |
Rente Erwerbsminderungsrente | Sind Sie aufgrund der Depressionen in Ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente in individuell errechneter Höhe beziehen. |
Sozialhilfe Voraussetzungen – Höhe» href=»https://localhost/hilfe-zum-lebensunterhalt.html»>Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Sozialhilfe können Sie ggf. bekommen, wenn Sie wegen der Depressionen nur noch unter 3 Stunden erwerbsfähig sind und keine Erwerbsminderungsrente bekommen oder wenn Ihre Erwerbsminderungsrente zu niedrig ist. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Leistungen der Sozialhilfe. |
Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke | Als Erwachsene müssen Sie zu zahlreichen Medikamenten, Therapien und Klinikaufenthalten Zuzahlungen leisten. Wenn Sie im Laufe eines Kalenderjahres bestimmte Belastungsgrenzen erreichen, können Sie sich von den Zuzahlungen der Krankenkasse befreien lassen. Unter Umständen können Depressionen als chronische Krankheit gewertet werden, was Ihre Belastungsgrenze halbiert. |
Depressionen > Behinderung Leistungen für Menschen mit Behinderungen | Bei einer ausgeprägten Depression kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt werden. Je nach Höhe des GdB können Sie damit verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. |
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | Kinder und Jugendliche können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen wie z.B. Lerntherapie, Inklusionsbetreuung oder Schulbegleitung in Anspruch nehmen. |
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung | Die Eingliederungshilfe umfasst verschiedene Leistungen, um Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. |
Weitere hilfreiche Informationen, z.B. zur Psychotherapie und Behandlung, finden Sie unter Depressionen, Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auch in unserem Ratgeber Depressionen,
Wie lange krank mit Unterbrechung?
23.02.2020, 00:00 Uhr — Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht Anspruch auf Krankengeld. Das gilt sogar bei Unterbrechungen. Arbeitnehmer, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben Anspruch auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen.
Das wird arbeitsrechtlich allgemein so verstanden, dass die einzelnen Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit addiert werden – jedenfalls soweit es sich um dieselbe Krankheit handelt. Nach diesen sechs Wochen setzt die Krankengeld-Zahlung ein. Entsprechendes muss für Selbstständige gelten, befand das Bundessozialgericht (BSG) am 28.3.2019 (Az.
B 3 KR 15/17 R). Verhandelt wurde vor dem BSG über die Revision einer Betriebskrankenkasse – der BKK VerbundPlus – gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Das LSG hatte die Kasse zur Zahlung von Krankengeld nach (aufsummierten) 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit wegen ein und derselben Krankheit verurteilt.
Es ging um einen hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Bäckermeister, der in der BKK freiwillig versichert war und eine Wahlerklärung abgegeben hatte, dass seine Versicherung Krankengeld-Ansprüche erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (AU) umfassen solle.2014 reichte der Bäckermeister AU-Bescheinigungen mit diagnostizierten Lungenbeschwerden für mehrere Zeiträume ein.
Bereits im August war mit 51 angesammelten Krankheitstagen die Sechs-Wochen-Grenze bereits deutlich überschritten. Es folgten noch 22 Tage ab Ende August und 54 Tage ab dem 10.11.2014. Die Krankenkasse war erst nach dem Ende von sechs Wochen in der letzten Krankheitsperiode bereit, Krankengeld zu zahlen.
Sie erlitt mit dieser Rechtsauffassung nun auch vor dem BSG eine Niederlage. Bei freiwillig versicherten Selbstständigen wie dem Kläger, bei denen entsprechend ihrer Wahlerklärung der Anspruch auf Krankengeld erst von der siebten Woche der AU an entsteht, setze der Anspruch jedenfalls dann keine zuvor bestehende ununterbrochene 6-wöchige AU-Dauer voraus, wenn die einzelnen AU-Zeiten auf derselben Krankheit beruhen, befand das BSG.
Das ergebe sich aus Wortlaut, Regelungssystematik, Gesetzesmaterialien sowie Sinn und Zweck der entsprechenden SGB-II-Regelungen. Wer sein Krankengeld vor dem 43. Kalendertag bzw. – als gut verdienender Selbstständiger – ein höheres Krankengeld (mehr als den 2020 geltenden normalen kalendertäglichen Maximalbetrag von 109,38 €) erhalten möchte, kann hierzu bei seiner Krankenkasse einen Wahltarif Krankengeld abschließen.
Dabei kann zum Beispiel die Krankengeldzahlung ab der dritten oder vierten Woche der Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden. Grundsätzlich gilt: Je früher die Versicherung zahlt und je höher das vereinbarte Krankengeld, desto höher der Beitrag. Mit der Entscheidung für einen Wahltarif gehen Versicherte eine höhere Bindung an ihrer Krankenkasse ein.
Versicherte sind drei Jahre lang an den Wahltarif und die Krankenkasse gebunden. Vorher ist ein Kassenwechsel auch dann nicht möglich, wenn die Kasse ihren Zusatzbeitrag anhebt. Wer sich für einen Wahltarif Krankengeld entscheidet, sollte sich daher vorab genau über die höchst unterschiedlichen Angebote der Kassen informieren.
Rente, Pension und Altersvorsorge Gesundheit, Krankheit und Pflege
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Arbeitnehmer Beschwerde Entgelt Gebot Krankengeld
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Was passiert wenn man sehr lange krankgeschrieben ist?
Wenn du länger als 6 Wochen krank bist, wird diese Lohnfortzahlung durch das Krankengeld abgelöst. Genau ab dem 43. Krankheitstag übernimmt die Krankenkasse für gesetzlich Krankenversicherte die Zahlung des Krankengeldes. Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung und fällt geringer aus als die Lohnfortzahlung.
Kann man nach 6 Wochen krank gekündigt werden?
Ist eine Kündigung wegen Krankheit überhaupt zulässig? — Wann droht eine Kündigung wegen Krankheit? © Bernd Weissbrod / dpa Eine krankheitsbedingte Kündigung fällt unter die personenbedingte Kündigung, Sie kann dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer (der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt) aufgrund von Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
- Das Kündigungsschutzgesetz schützt entgegen der landläufigen Meinung nicht vor einer Kündigung wegen Krankheit.
- Dennoch können Arbeitgeber nicht ohne weiteres krankheitsbedingt kündigen – dafür sind drei Bedingungen notwendig: Eine Kündigung wegen Krankheit ist immer dann möglich, wenn Mitarbeiter 1.) sechs Wochen im Jahr oder länger krankheitsbedingt fehlen.
Bei solch einem langen Zeitraum kann es zu betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Unternehmen kommen – und das rechtfertigt eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers. Dabei zählt nicht, ob Sie am Stück oder immer mal wieder arbeitsunfähig sind,2.) Zudem muss abzusehen sein, dass auch in Zukunft keine Besserung in Sicht ist.
Deshalb können auch ständige Infekte, die über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus gehen, zu einer Kündigung führen, da der Arbeitgeber von einer negativen Prognose für die Zukunft ausgehen kann. Das gilt natürlich auch für eine längere Krankheit, Wer etwa wegen eines Bandscheibenvorfalls länger als sechs Wochen ausfällt und dessen Prognose auf Besserung schlecht steht, dem droht die Kündigung,
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer jedoch mithilfe einer positiven Prognose seitens des Arztes eine Kündigung gegebenenfalls abwenden. Wer sich dagegen ein Bein bricht und deshalb länger als sechs Wochen im Jahr ausfällt, hat nichts zu befürchten – das war dann schließlich nur «Pech».3.) Der Arbeitgeber muss außerdem eine Interessensabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vornehmen, die zu seinen Gunsten ausgehen muss.
- Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- Krankheitsursache,
- Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer sowie das
- Alter des Mitarbeiters.
Mehr erfahren : Kündigung – Mit dieser einfachen Formel berechnen Sie Ihre Abfindung.
Kann ich nach 7 Wochen krank wieder arbeiten?
Ein zentrales Element zum Schutz von Arbeitnehmern ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Kann ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen, erhält er dennoch für die ersten sechs Wochen der Erkrankung seinen Arbeitslohn. Erkrankt er noch vor seiner Genesung an einem neuen Leiden, beginnt diese Frist allerdings nicht erneut.
Wie oft kann man 6 Wochen krank sein?
Wie oft darf ich krank sein, ohne dass mein Arbeitsplatz gefährdet ist? – Hier gilt, dass der Arbeitgeber bis zu 30 Fehltage pro Jahr hinnehmen muss. Ist der Beschäftigte mehr als 30 Tage (also 6 Wochen) im Jahr krank, so gilt dies grundsätzlich als unzumutbar.
Was passiert bei sofortiger erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung?
Wie wirkt es sich auf die Entgeltfortzahlung aus, wenn der Arbeitnehmer wiederholt arbeitsunfähig wird? | Die Techniker — Firmenkunden Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, hat er erneut einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge dieser Krankheit arbeitsunfähig war oderseit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind.
Die Begrenzung der Entgeltfortzahlung durch die Zwölf-Monats-Frist gilt nur für ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der Beschäftigte — auch bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung — einen neuen Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung.
Wie oft darf man mit der selben Krankheit krank sein?
Wer „Gute Besserung und kurier Dich gut aus» wünscht, meint eine schnelle und endgültige Genesung. „Sich auskurieren» bedeutet, wieder vollständig gesund zu werden. Wer sich nicht vollständig auskuriert, riskiert eine Krankheit zu verschleppen oder nochmals zu erkranken.
- Dies ist ärgerlich, weil niemand krank sein möchte.
- Es ist rechtlich aber interessant, wie mit einer erneuten oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Entgeltfortzahlung umzugehen ist.
- Liebe Leserin, lieber Leser, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die ohne ein Verschulden des Arbeitnehmers eintritt und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine Anzeige (unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber) und Nachweispflichten (Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber) erfüllt – hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs.1 Satz 1 EFZG).
Unproblematisch ist diese Regelung beispielsweise bei einer Grippe mit einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche. Hier wird die Vergütung für diese Woche fortbezahlt. Unproblematisch ist diese Regelung auch beispielsweise bei einer schwereren Erkrankung, die nahtlos drei Monate andauert.
In den ersten sechs Wochen bezahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, danach gibt es Krankengeld von der Krankenkasse und der Arbeitgeber muss keine Vergütung mehr bezahlen. Immer wieder wird in der Praxis versucht, den „Trick» anzuwenden, dass Arbeitnehmer nach Ablauf einer sechswöchigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für einen kurzen Zeitraum beim Arbeitgeber erscheinen und weiterarbeiten und dann erneut sechs Wochen krankheitsbedingt ausfallen.
Entgeltfortzahlung muss dann nicht bezahlt werden, wenn es eine missbräuchliche Umgehung ist oder tatsächlich gar keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Für den Fall, dass es sich aber um eine erneute oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit handelt, gilt Folgendes: Gesetzliche Regelung des § 3 Abs.1 Satz 2 EFZG Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht eine Regelung zur erneuten und wiederholten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vor: „Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
- er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.»
Was bedeutet die gesetzliche Regelung? Die gesetzliche Regelung bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer pro Kalenderjahr nur höchstens sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten. Der 6-Wochen-Zeitraum kann bei jeder neuen Erkrankung in Gang gesetzt werden, so dass in einem Kalenderjahr auch ein Vielfaches des 6-Wochen-Zeitraums vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet werden könnte.
Beispielsweise hat der Arbeitgeber mehr als sechs Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung im Falle von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu leisten, wenn der Arbeitnehmer im Februar zwei Wochen aufgrund eines Skiunfalls, im Mai drei Wochen wegen einer Blinddarmoperation und im November drei Wochen wegen einer schweren Grippe ausfällt.
Voraussetzung ist, dass es sich jeweils um eine neue Krankheit handelt. Bei erneuter oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit gelten strengere Regelungen. Abgrenzung Neuerkrankung und fortgesetzte Erkrankung Eine neue Krankheit und damit ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum von bis zu sechs Wochen liegen vor, wenn die Krankheit eine andere Ursache hat und nicht auf denselben Grundlagen beruht, wie die Krankheit/Krankheiten zuvor.
Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der eine frühere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war. Beispielsweise wenn diese Krankheit als Grundleiden fortbestand.
Die neue Erkrankung ist damit eine Fortsetzung der früheren Erkrankung. Es muss sich dabei nicht um die gleichen Krankheitssymptome handeln. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkältung kann eine Fortsetzungserkrankung zu vorangegangenen Kopf- und Gliederschmerzen sein, wenn dies auf einer einheitlichen Grippe beruht.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bis zur Dauer von sechs Wochen bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten (§ 3 Abs.1 Satz 1 EFZG).
Wird der Arbeitnehmer aufgrund derselben Erkrankung erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, verliert er über die Dauer von sechs Wochen hinaus den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen.
Ausnahme 1: Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen zwei Krankheiten wird nach Ablauf eines 6-Monats-Zeitraums als nicht bestehend vermutet. Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Monaten erneut aufgrund derselben Krankheit krankheitsbedingt arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 EFZG).
Ausnahme 2: Einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwölf Monate nach dem Beginn der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erkrankt. Die 12-Monats-Frist beginnt mit Eintritt der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 EFZG).
Der Unterschied zwischen dem 6-Monats-Zeitraum und dem 12-Monats-Zeitraum ist, dass bei dem 6-Monats-Zeitraum eine zwischenzeitliche Genesung von dieser Krankheit bestand und der Arbeitnehmer erneut nach Ablauf von sechs Monaten erkrankt ist. Bei dem 12-Monats-Zeitraum muss für den erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung keine Genesung eintreten.
Wie lange darf ein Arzt am Stück krank schreiben?
Kurz & knapp: Krankschreibung – Wie lange ist sie möglich? — Wie lange können Arbeitnehmer krankgeschrieben werden? Grundsätzlich liegt es im Ermessen Ihres Arztes, wie lange er Sie krankschreibt. Gemäß der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) soll ein Zeitraum von zwei Wochen (bzw.
Einem Monat in Ausnahmefällen) bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch nicht überschritten werden. Was, wenn ich nach zwei Wochen immer noch krank bin? Ist die Krankheit auch danach noch nicht überstanden, erhalten Sie normalerweise nach einer erneuten Untersuchung eine weitere Krankschreibung.
Wie lange wird mein Gehalt weitergezahlt? In der Regel zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt bei Krankheit sechs Wochen lang weiter. Sind Sie danach noch nicht gesund, springt die Krankenkasse ein und Sie erhalten Krankengeld, Im Ratgeber widmen wir uns ganz dem Thema Krankschreibung : Wie lange darf man krankgeschrieben sein? Welchen Pflichten müssen erkrankte Arbeitnehmer nachkommen, damit ihr Gehalt auch bei Krankheit weiterhin gezahlt wird ? Welche Rechte haben Ärzte? Hier erfahren Sie es!
Wie wirkt sich eine lange Krankschreibung auf die Rente aus?
Beiträge während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen — Neben den vorgenannten Beitragszeiten werden in der Regel auch Zeiten
der beruflichen Ausbildung,des Bundesfreiwilligendienstes (früher auch Wehr- und Zivildienst),der Kindererziehung,der Pflege eines Familienmitglieds (mindestens 14 Stunden pro Woche),des Bezuges von Entgeltersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld undfür die freiwillig Beiträge eingezahlt wurden
als weitergehende Beitragszeiten berücksichtigt. Eine Unterbrechung der Berufstätigkeit durch eine Entgeltersatzleistung hat daher grundsätzlich keine Auswirkungen auf Beitragszeiten in der Rentenversicherung. Tipp: Viele der genannten weitergehenden Beitragszeiten werden nicht automatisch bei der Rentenversicherung erfasst.
Wann beginnt eine neue Blockfrist bei gleicher Krankheit?
Wie lange gibt es Krankengeld? Für eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit mit derselben Diagnose erhalten Sie als Versicherte oder Versicherter maximal 78 Wochen Krankengeld innerhalb von 3 Jahren. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Diagnose hinzu (das heißt, 2 Diagnosen begründen zeitgleich die Arbeitsunfähigkeit), verlängert sich der Anspruch auf Krankengeld nicht.
- In die 78 Wochen Anspruchsdauer auf Krankengeld werden alle Tage einer Arbeitsunfähigkeit gerechnet, egal von wem in der Zeit eine Leistung bezogen wird.
- Erhalten Sie Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung während einer Rehabilitationsmaßnahme, ruht das Krankengeld.
Diese Zeiten werden auf die 78 Wochen angerechnet. Wenn Sie für Ihre Erkrankung bereits Verletztengeld bezogen haben, wird dies ebenfalls bei der Anspruchsdauer berücksichtigt. Den oben genannten 3-Jahres-Zeitraum nennt man Blockfrist. Diese beginnt, wenn erstmalig eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
An das Ende einer Blockfrist schließt sich immer unmittelbar die nächste Blockfrist an. Jede Diagnose setzt eine eigene Blockfrist in Gang. Es ist nicht so selten, dass eine Arbeitsunfähigkeit über die 78 Wochen Anspruchsdauer Krankengeld hinaus andauert. In diesem Fall spricht man bei Erreichen des Maximalanspruchs von „Aussteuerung» aus dem Krankengeld.
Beispiel: Herr Schmidt ist vom 01.04.2021 bis 30.12.2022 arbeitsunfähig krank aufgrund einer Krebsdiagnose. Die Blockfrist beginnt also am 01.04.2021 und endet am 31.03.2024. In dieser Zeit kann er maximal für 78 Wochen, also für die Hälfte der Blockfrist, Krankengeld beanspruchen.
Einen neuen Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Diagnose haben Sie erst wieder mit Beginn einer neuen Blockfrist. Hierfür müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Zum einen darf in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit mit der „ausgesteuerten Diagnose» vorgelegen haben.2.
Zum anderen müssen Sie in diesem Zeitraum ebenfalls mindestens 6 Monate erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Diese 6 Monate müssen nicht am Stück nachgewiesen werden. Ruhen heißt, dass Sie grundsätzlich den Anspruch auf Krankengeld haben, das Krankengeld aber nicht gezahlt wird.
Das heißt aber nicht, dass Sie kein Geld bekommen. In den meisten Fällen ist eine andere Leistung vorrangig, zum Beispiel die Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin, die Leistungsfortgewährung im Krankheitsfall durch die Agentur für Arbeit oder das Übergangsgeld durch die gesetzliche Rentenversicherung.
Wenn Sie Krankengeld erhalten, sind Sie gegenüber der Krankenkasse zur Mitwirkung verpflichtet. Zu Ihren Mitwirkungspflichten zählen beispielsweise
die Angabe von Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, das persönliche Erscheinen zur mündlichen Erörterung des Sachverhaltes, die Durchführung von Untersuchungen oder die Mitwirkung bei Heilbehandlungen.
Das heißt aber nicht, dass Sie alles mit sich machen lassen müssen. Ihre Mitwirkungspflichten sind begrenzt. Ihre Krankenkasse darf nicht alles.
Oftmals fühlen sich Menschen im Gespräch mit Krankenkassen oder Ärzten und Ärztinnen überfordert: Sie brauchen Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit. Unser Ziel ist es, Betroffenen die Informationen zu liefern, die sie benötigen, um sich zurechtzufinden und selbst die für sie beste Entscheidung zu treffen. Die Informationstexte auf unserer Homepage sollen dazu einen Beitrag leisten. Jeder Text durchläuft einen strengen mehrstufigen Prozess, damit die Qualität der Informationen gesichert ist. Auch für unsere Texte gelten unsere Beratungsgrundsätze: neutral, unabhängig, wissenschaftlich basiert. Für gesundheitliche Informationen arbeiten wir nach den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin. Dabei greifen wir in der Regel auf bereits aufbereitete hochwertige Information zurück, zum Beispiel auf die Texte des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und AWMF-Leitlinien. Sozial- und gesundheitsrechtliche Themen basieren auf sogenannten Primärquellen wie Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Bundestagsdrucksachen. Die verwendeten Quellen sowie den Stand der letzten Aktualisierung geben wir am Ende des Textes an. Unser Anspruch ist es verständliche Texte für alle Menschen zu schreiben. Um unserem Ziel gerecht zu werden, binden wir medizinische beziehungsweise juristische Laien als Testleser ein, bevor wir die Texte veröffentlichen. Die Texte sind sachlich und frei von rechtlichen und gesundheitsbezogenen Wertungen. Wir aktualisieren unsere Texte zeitnah, wenn dies erforderlich ist, und prüfen alle Texte mindestens einmal jährlich. zur Erstellung und Präsentation von gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Informationen in der Patientenberatung der UPD.
Bitte beachten Sie: Unsere Informationstexte und unsere individuelle Beratung dienen dazu, gesundheitliche und gesundheitsrechtliche Inhalte zu vermitteln, Zusammenhänge zu erläutern und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne unterstützen wir Sie bei ihrem individuellen Anliegen.
Was ist eine Wiederholungserkrankung?
Eine Wiederholungserkrankung ist eine Erkrankung die eine andere Ursache besitzt als die vorherige Erkrankung eines Arbeitnehmers. Dabei kann es sich durchaus immer um dieselbe Krabnheit handeln, sofern diese nicht auf demselben Grundleiden beruht.
Wie oft darf man mit der selben Krankheit krank sein?
Wer „Gute Besserung und kurier Dich gut aus» wünscht, meint eine schnelle und endgültige Genesung. „Sich auskurieren» bedeutet, wieder vollständig gesund zu werden. Wer sich nicht vollständig auskuriert, riskiert eine Krankheit zu verschleppen oder nochmals zu erkranken.
Dies ist ärgerlich, weil niemand krank sein möchte. Es ist rechtlich aber interessant, wie mit einer erneuten oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Entgeltfortzahlung umzugehen ist. Liebe Leserin, lieber Leser, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die ohne ein Verschulden des Arbeitnehmers eintritt und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine Anzeige (unverzügliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber) und Nachweispflichten (Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber) erfüllt – hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs.1 Satz 1 EFZG).
Unproblematisch ist diese Regelung beispielsweise bei einer Grippe mit einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche. Hier wird die Vergütung für diese Woche fortbezahlt. Unproblematisch ist diese Regelung auch beispielsweise bei einer schwereren Erkrankung, die nahtlos drei Monate andauert.
In den ersten sechs Wochen bezahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, danach gibt es Krankengeld von der Krankenkasse und der Arbeitgeber muss keine Vergütung mehr bezahlen. Immer wieder wird in der Praxis versucht, den „Trick» anzuwenden, dass Arbeitnehmer nach Ablauf einer sechswöchigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für einen kurzen Zeitraum beim Arbeitgeber erscheinen und weiterarbeiten und dann erneut sechs Wochen krankheitsbedingt ausfallen.
Entgeltfortzahlung muss dann nicht bezahlt werden, wenn es eine missbräuchliche Umgehung ist oder tatsächlich gar keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Für den Fall, dass es sich aber um eine erneute oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit handelt, gilt Folgendes: Gesetzliche Regelung des § 3 Abs.1 Satz 2 EFZG Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht eine Regelung zur erneuten und wiederholten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vor: „Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
- er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.»
Was bedeutet die gesetzliche Regelung? Die gesetzliche Regelung bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer pro Kalenderjahr nur höchstens sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten. Der 6-Wochen-Zeitraum kann bei jeder neuen Erkrankung in Gang gesetzt werden, so dass in einem Kalenderjahr auch ein Vielfaches des 6-Wochen-Zeitraums vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet werden könnte.
Beispielsweise hat der Arbeitgeber mehr als sechs Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung im Falle von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu leisten, wenn der Arbeitnehmer im Februar zwei Wochen aufgrund eines Skiunfalls, im Mai drei Wochen wegen einer Blinddarmoperation und im November drei Wochen wegen einer schweren Grippe ausfällt.
Voraussetzung ist, dass es sich jeweils um eine neue Krankheit handelt. Bei erneuter oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit gelten strengere Regelungen. Abgrenzung Neuerkrankung und fortgesetzte Erkrankung Eine neue Krankheit und damit ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum von bis zu sechs Wochen liegen vor, wenn die Krankheit eine andere Ursache hat und nicht auf denselben Grundlagen beruht, wie die Krankheit/Krankheiten zuvor.
Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Krankheit, auf der eine frühere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war. Beispielsweise wenn diese Krankheit als Grundleiden fortbestand.
Die neue Erkrankung ist damit eine Fortsetzung der früheren Erkrankung. Es muss sich dabei nicht um die gleichen Krankheitssymptome handeln. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkältung kann eine Fortsetzungserkrankung zu vorangegangenen Kopf- und Gliederschmerzen sein, wenn dies auf einer einheitlichen Grippe beruht.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bis zur Dauer von sechs Wochen bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten (§ 3 Abs.1 Satz 1 EFZG).
Wird der Arbeitnehmer aufgrund derselben Erkrankung erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, verliert er über die Dauer von sechs Wochen hinaus den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen.
Ausnahme 1: Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen zwei Krankheiten wird nach Ablauf eines 6-Monats-Zeitraums als nicht bestehend vermutet. Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Monaten erneut aufgrund derselben Krankheit krankheitsbedingt arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 EFZG).
Ausnahme 2: Einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwölf Monate nach dem Beginn der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erkrankt. Die 12-Monats-Frist beginnt mit Eintritt der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 EFZG).
Der Unterschied zwischen dem 6-Monats-Zeitraum und dem 12-Monats-Zeitraum ist, dass bei dem 6-Monats-Zeitraum eine zwischenzeitliche Genesung von dieser Krankheit bestand und der Arbeitnehmer erneut nach Ablauf von sechs Monaten erkrankt ist. Bei dem 12-Monats-Zeitraum muss für den erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung keine Genesung eintreten.
Kann man 2 mal krank geschrieben?
Ist ein Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig krank und entsprechend krankgeschrieben, muss der Arbeitgeber ihn bis zu sechs Wochen lang dennoch weiter und in vollem Umfang bezahlen. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Stellt sich die Frage: Kann ein Arbeitnehmer diesen Anspruch zweimal geltend machen, wenn er nach einer Erkrankung direkt wieder, aber anders erkrankt? Darüber urteilte das Bundesarbeitsgericht ( BAG Urteil v.11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18 ). Arbeitsunfähig krank – Anspruch auf Entgeltfortzahlung Das deutsche Arbeitsrecht schreibt Arbeitnehmerschutz groß.
Wird ein Arbeitnehmer so krank, dass er nicht mehr arbeiten kann („arbeitsunfähig krank»), muss sein Arbeitgeber ihn dennoch weiterbezahlen, als würde er zur Arbeit kommen. Denn gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben gemäß § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) einen gesetzlichen Anspruch auf sog.
Entgeltfortzahlung. Dabei gilt aber: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auf eine Dauer von sechs Wochen je Erkrankung begrenzt. Ist man also sechs Wochen arbeitsunfähig krank, wird gesund und erkrankt unmittelbar danach an einer anderen Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, kann man als Arbeitnehmer erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen haben.
Das gilt jedoch nur, wenn die erste Erkrankung beendet war, wenn die neue Erkrankung begann. Beweispflichtig für diesen Umstand ist der Arbeitnehmer. Altenpflegerin vor dem BAG Das BAG urteilte in einem Fall, in dem eine Altenpflegerin ihren Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung verklagt hatte.
Der Arbeitgeber hatte ihr Arbeitsentgelt nicht freiwillig weiterbezahlt, als sie nach einer ersten langen Erkrankung direkt im Anschluss erneut arbeitsunfähig krank war. Die Frau war zunächst wegen psychischer Probleme 12 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Einen Tag nachdem diese Krankschreibung endete, war eine Operation angesetzt.
Diese hatte zur Folge, dass die Frau wiederum arbeitsunfähig krank war und am letzten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen krankgeschrieben wurde. Für diesen Zeitraum nach der Operation bezahlte der Arbeitgeber kein Gehalt, die Krankenkasse kein Krankengeld.
Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass es sich bei der Erkrankung der Arbeitnehmerin nicht um zwei Erkrankungen handelte, sondern um einen sog. „einheitlichen Verhinderungsfall». Deshalb bestünde kein Anspruch auf eine weitere Entgeltfortzahlung. Während der ersten Erkrankung war der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung hingegen ordnungsgemäß nachgekommen.
Urteil des BAG Letztlich behielt der Arbeitgeber Recht: Das BAG entschied im Sinne des Arbeitgebers. Die klagende Altenpflegerin hatte keinen Anspruch auf eine zweite Phase der Entgeltfortzahlung in diesem konkreten Fall. Falls – wie in diesem Fall – zwei Erkrankungen zeitlich eng beieinander liegen, muss der Arbeitnehmer den Beweis antreten, dass die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war, als die anschließende Arbeitsunfähigkeit begann.
- Das gelang der Arbeitnehmerin in diesem Fall allerdings nicht – der Arbeitgeber erhielt mit seiner Rechtsauffassung Recht.
- Auswirkungen auf die Praxis Zwei unterschiedliche Erkrankungen, die jeweils zur Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitsnehmers führen, können zwei getrennte Ansprüche auf Entgeltfortzahlung auslösen.
Bedingung ist dafür allerdings, dass
es sich um unterschiedliche Erkrankungen handeltder Arbeitnehmer beweisen kann, dass die erste Erkrankung zu Beginn der zweiten Erkrankung bzw. Krankschreibung überstanden war. Gelingt dieser Beweis nicht, kann der Anspruch auf eine zweite Phase der Entgeltfortzahlung entfallen, selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten.
Waren Sie länger krankgeschrieben, haben Entgeltfortzahlung erhalten und sind nach Ende der ersten Erkrankung erneut arbeitsunfähig erkrankt, haben Sie eventuell erneut Anspruch auf EFZ. Ich unterstütze Sie gerne dabei diesen Anspruch zu prüfen und nötigenfalls gegen Ihren Arbeitgeber – auch vor dem Arbeitsgericht – durchzusetzen.
Kann man sich von verschiedenen Ärzten krankschreiben lassen?
Wer darf mich krankschreiben? — Grundsätzlich darf Sie jeder Vertragsarzt bzw. jede Vertragsärztin krankschreiben. Dafür müssen Sie nicht zwangsläufig schon vorher Patientin oder Patient in der Praxis gewesen sein. Krankenhausärztinnen und -ärzte dürfen lediglich für bis zu sieben Tage nach der Entlassung eine Bescheinigung ausstellen, wie die Rechtsanwälte Carl Wittig und Kagan Ünalp auf der eigenen Webseite mitteilen.
Können sich 2 Krankmeldungen überschneiden?
Krankschreibungen müssen sich bald nicht mehr überlappen Erstellt: 12.06.2015 Aktualisiert: 12.06.2015, 18:16 Uhr Im Sommer tritt ein neues Gesetz zur Krankengeldregelung in Kraft. Doch auch dann sollten sich Krankengeld-Empfänger rechtzeitig um eine Folgekrankschreibung kümmern. Foto: Arno Burgi © Arno Burgi Es ist ein Gesetz verabschiedet worden, wonach sich Krankschreibungen bald nicht mehr überschneiden müssen.
- Dennoch sollten Krankengeld-Empfänger auch in Zukunft nicht lange mit dem Arztbesuch warten.
- Denn auch mit der neuen Regelung können Anspruchslücken entstehen.
- Berlin (dpa/tmn) — Krankschreibungen müssen sich künftig nicht mehr um einen Tag überlappen, um den Anspruch auf Krankengeld aufrechtzuerhalten.
Das ergibt sich aus einer Neuregelung durch das Versorgungsstärkungsgesetz, erklärt die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD). Nach der Neuregelung reicht es bald, dass der Arzt eine Folgekrankschreibung erst ab dem nächsten Werktag ausstellt.
- Derzeit müssen sich noch die alte und neue Krankschreibung zwingend überlappen.
- Sonst entsteht eine Anspruchslücke, und die Krankenkasse kann die Zahlung des Krankengeldes einstellen.
- Das neue Gesetz soll im Sommer dieses Jahres in Kraft treten.
- Allerdings gilt auch nach der Gesetzesänderung: Die Krankschreibung muss lückenlos sein.
Krankengeld-Empfänger müssen also spätestens am ersten Tag nach ihrer bisherigen Krankschreibung zum Arzt gehen und sich die Folgekrankschreibung holen. Auch kann der Arzt nicht rückwirkend krankschreiben, um eine entstandene Anspruchslücke aufzuheben.